Handyvertrag kündigen: Fristen, Kündigungsbutton, Sonderkündigung

von The Mobile ScoutAktualisiert November 20265 Min. Lesezeit
Auf einen Blick
Für wen
Alle mit Handy- oder Mobilfunkvertrag
Laufzeit
max. 24 Monate
Danach
monatlich kündbar
Vertragsänderung
fristlos binnen 3 Monaten
Online
Kündigungsbutton nach § 312k BGB

Wann kannst du deinen Handyvertrag kündigen? Die erste Laufzeit darf höchstens 24 Monate dauern. Danach kannst du jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Erhöht der Anbieter den Preis oder ändert er den Vertrag zu deinem Nachteil, darfst du oft sogar sofort raus. Hier erfährst du, welche Regeln gelten und wie du sicher kündigst.

Laufzeit und Kündigungsfrist

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) setzt klare Grenzen. Nach § 56 TKG darf die anfängliche Laufzeit eines Verbrauchervertrags 24 Monate nicht überschreiten. Vor Vertragsschluss muss dir der Anbieter außerdem einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten (gesetze-im-internet.de).

Verlängert sich dein Vertrag nach der Mindestlaufzeit automatisch, kannst du ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Diese Kündigung darf dich nichts kosten. Der Anbieter muss dich rechtzeitig vor der Verlängerung informieren: über die Verlängerung, wie du sie durch Kündigung verhinderst und über dein Kündigungsrecht (gesetze-im-internet.de).

Auch eine vorzeitige Vertragsverlängerung darf die Grenze nicht aushebeln. Der Bundesgerichtshof hat am 10. Juli 2025 entschieden, dass die 24 Monate für die gesamte anfängliche Laufzeit gelten, eine Verlängerung eingeschlossen (Az. III ZR 61/24) (Verbraucherzentrale NRW).

Situation Was gilt
In der Mindestlaufzeit Kündigung zum Ende der Laufzeit (max. 24 Monate)
Nach automatischer Verlängerung Jederzeit mit einem Monat Frist
Einseitige Vertragsänderung Ohne Frist und kostenlos, innerhalb von drei Monaten
Umzug, Leistung am neuen Ort nicht verfügbar Mit einem Monat Frist

Kündigen per Kündigungsbutton

Kannst du einen Vertrag auf der Website des Anbieters abschließen, muss er dir dort auch eine Online-Kündigung über einen Button ermöglichen. Das regelt § 312k BGB (Bundesnetzagentur). So sieht das aus (gesetze-im-internet.de):

  • Die Schaltfläche heißt gut lesbar „Verträge hier kündigen“. Sie muss ständig verfügbar und leicht zugänglich sein.
  • Sie führt zu einer Bestätigungsseite. Dort gibst du deine Daten ein und bestätigst mit „jetzt kündigen“.
  • Der Anbieter muss dir die Kündigung sofort elektronisch in Textform bestätigen.

Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Juli 2026 (Az. I ZR 200/25) darf die Bestätigungsseite nur der Kündigung dienen. Alternativen wie Pausieren oder Sonderangebote haben dort nichts zu suchen (Handelskammer Hamburg).

Die Kündigungsbestätigung

Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie fristgerecht beim Anbieter eingeht. Die Bundesnetzagentur empfiehlt deshalb einen Nachweis, etwa per Einwurfeinschreiben oder Fax (Bundesnetzagentur).

Beim Kündigungsbutton ist es einfacher. Der Zugang wird vermutet. Der Anbieter muss dir Inhalt, Kündigungszeitpunkt und Zugangsdatum sofort elektronisch bestätigen (Bundesnetzagentur).

Sonderkündigung bei Preiserhöhung oder Vertragsänderung

Ändert der Anbieter den Vertrag einseitig, darfst du nach § 57 Abs. 1 TKG ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen (gesetze-im-internet.de). Das betrifft zum Beispiel Preiserhöhungen. Die Regeln im Detail:

  • Der Anbieter muss dich ein bis zwei Monate vorher auf einem dauerhaften Datenträger informieren, etwa per Brief oder E-Mail. Dabei muss er auch auf dein Kündigungsrecht hinweisen.
  • Du kannst innerhalb von drei Monaten nach dieser Mitteilung kündigen. Wirksam wird die Kündigung frühestens zum Zeitpunkt der Änderung.
  • Kein Sonderkündigungsrecht gibt es, wenn die Änderung nur zu deinem Vorteil ist, rein administrativ ist oder direkt durch EU- oder deutsches Recht vorgeschrieben wird.

Behältst du ein Gerät aus dem Vertrag, etwa ein vergünstigtes Smartphone, kann der Anbieter einen Wertersatz verlangen. Weitere Kosten darf er nicht berechnen (Verbraucherzentrale). Ein weiteres Sonderkündigungsrecht gibt es bei erheblichen Abweichungen der Leistung, etwa wenn mobiles Internet dauerhaft viel langsamer ist als vereinbart (§ 57 Abs. 4 TKG).

Kündigung bei Umzug

§ 60 TKG regelt den Umzug. Bietet dein Anbieter die vertragliche Leistung am neuen Wohnsitz an, läuft der Vertrag dort unverändert weiter. Kann er sie am neuen Wohnsitz nicht erbringen, darfst du mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann zum Auszug oder später wirksam werden (gesetze-im-internet.de).

Für einen Handyvertrag heißt das: Entscheidend ist nicht der Umzug selbst, sondern ob der Anbieter seine Leistung an deinem neuen Wohnort erbringen kann. Für den Umzug darf er ein Entgelt verlangen, aber nicht mehr als für einen Neuanschluss (Bundesnetzagentur).

Wie lange darf ein Handyvertrag höchstens laufen?

Die erste Laufzeit darf maximal 24 Monate betragen. Danach ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar.

Kann ich bei einer Preiserhöhung sofort kündigen?

Bei einer einseitigen Vertragsänderung kannst du ohne Frist und kostenlos kündigen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung. Ausgenommen sind Änderungen nur zu deinem Vorteil, rein administrative oder gesetzlich vorgeschriebene Änderungen.

Muss der Anbieter meine Kündigung bestätigen?

Beim Kündigungsbutton ja, und zwar sofort elektronisch mit Inhalt, Kündigungszeitpunkt und Zugangsdatum. Bei anderen Wegen solltest du den Zugang selbst nachweisen können, etwa per Einwurfeinschreiben.

Darf ich wegen eines Umzugs kündigen?

Nur wenn der Anbieter die Leistung am neuen Wohnsitz nicht erbringen kann. Dann gilt eine Frist von einem Monat.

Quellen

Stand: November 2026. Regeln und Fristen prüfen wir regelmäßig.